Wichtige Änderungen zur Kfz-Haftpflichtversicherung

Das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um strebt Än­de­run­gen in der Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung an und hat die­se per Re­fe­ren­ten­ent­wurf be­reits En­de März die­ses Jah­res auf den Weg ge­bracht. Bis zum 21. April 2023 konn­ten Län­der und Ver­bän­de da­zu Stel­lung neh­men.

Hamburg, 26.06.2023 – Von den ak­tu­ell ge­plan­ten Än­de­run­gen in der Kfz-Haft­pflicht sind vor al­lem Un­ter­neh­men be­trof­fen, die Ar­beits­ma­schi­nen ver­mie­ten. Aber auch Un­ter­neh­men, die Ar­beits­ma­schi­nen nur ein­set­zen, kön­nen in den An­wen­dungs­be­reich der Neu­re­ge­lung fal­len.

Denn: Zu­künf­tig sol­len die­se Ar­beits­ma­schi­nen ei­ner Haft­pflicht-Ver­si­che­rungs­pflicht un­ter­lie­gen. Au­ßer­dem wird auch der Mo­tor­sport be­trof­fen sein.
 

Welche Fahrzeuge sind betroffen?

Un­ter an­de­rem ist ge­plant, selbst­fah­ren­de Ar­beits­ma­schi­nen wie Bag­ger, Kehr­ma­schi­nen, Ar­beits­büh­nen, Ern­te­ma­schi­nen, Stap­ler etc. mit ei­ner Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rungs­pflicht zu be­le­gen, so­fern sie mit ei­ner bau­art­be­ding­ten Höchst­ge­schwin­dig­keit zwi­schen 6-20 km/h auf öf­fent­li­chen Stra­ßen un­ter­wegs sind. So­lan­ge sie aus­schlie­ß­lich auf Pri­vat- oder Be­triebs­ge­län­den fah­ren, ent­fällt die­se Ver­si­che­rungs­pflicht auch wei­ter­hin.

Eben­falls be­trof­fen ist die Mo­tor­sport­bran­che. Dort wird der Ge­brauch von Fahr­zeu­gen bei Mo­tor­sport­ver­an­stal­tun­gen ab­seits des Stra­ßen­ver­kehrs eben­falls ver­si­che­rungs­pflich­tig. Hier sieht der Re­fe­ren­ten­ent­wurf ei­ne al­ter­na­ti­ve Pflicht­ver­si­che­rung vor, de­ren Um­fang und De­ckungs­sum­men in An­leh­nung an die Kfz-Pflicht­ver­si­che­rung ge­re­gelt wer­den sol­len.
 

Mitversicherung in der Betriebshaftpflicht

Wer­den die Ar­beits­ma­schi­nen von ei­nem Be­trieb ein­ge­setzt, sind die­se im Re­gel­fall im Rah­men ei­ner be­ste­hen­den Be­triebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert. Ist dies der Fall, soll ei­ne wei­te­re, se­pa­ra­te Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung nicht er­for­der­lich sein.
 

Was müssen Vermieter von Arbeitsmaschinen beachten?

Ver­mie­ter von Ar­beits­ma­schi­nen wird die Ver­si­che­rungs­pflicht in je­dem Fall be­tref­fen. Sie ent­fällt nur dann, wenn die ver­mie­te­te Ar­beits­ma­schi­ne im Rah­men der Be­triebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung des Mie­ters ein­ge­schlos­sen wird. Wie aber kann der Ver­mie­ter si­cher­stel­len, dass dies auch tat­säch­lich er­folgt ist? Der ak­tu­el­le Re­fe­ren­ten­ent­wurf sieht je­den­falls ei­ne Nach­weis­pflicht vor, die es zu be­ach­ten gilt.
 

Noch einige Fragen offen

Für be­trof­fe­ne Un­ter­neh­men be­deu­tet die Neu­re­ge­lung un­ter Um­stän­den ei­nen deut­li­chen Kos­ten­an­stieg, doch vor al­lem blei­ben bis­her noch ei­ni­ge Punk­te un­ge­klärt.

  • Wie ist die Neu­re­ge­lung zu hand­ha­ben, wenn ein Un­ter­neh­men bei­spiels­wei­se Ar­beits­büh­nen an an­de­re Fir­men oder auch an Pri­vat­per­so­nen ver­mie­tet - wer ist dann ver­si­che­rungs­pflich­tig?
  • Wie ist es ge­re­gelt, wenn Fahr­zeu­ge bei­spiels­wei­se in­ner­halb ei­nes In­dus­trie­ge­bie­tes auf ver­schie­de­nen Be­triebs­ge­län­den ein­ge­setzt wer­den, da­zwi­schen aber ei­ne öf­fent­li­che Stra­ße que­ren müs­sen, um von ei­nem zum an­de­ren Ge­län­de zu kom­men?


Nicht mehr viel Zeit

Nach­zu­le­sen ist der ge­sam­te Re­fe­ren­ten­ent­wurf auf der Web­sei­te des BMJ, Zeit ist noch bis zum 23.12.2023, dann ist die neue Richt­li­nie um­zu­set­zen.

Un­se­re Ver­si­che­rungs­ex­per­ten ha­ben sich be­reits in­ten­siv mit der The­ma­tik aus­ein­an­der­ge­setzt und ste­hen Ih­nen gern zur Sei­te. Soll­ten Sie be­reits kon­kre­te Fra­gen ha­ben oder un­si­cher sein, ob auch Sie von der Än­de­rung be­trof­fen sind, ru­fen Sie uns ein­fach an.

Wir halten Sie auf dem Laufenden!
 

Über die GGW Gruppe

Die Gossler, Gobert & Wolters Gruppe (GGW Gruppe) ist einer der großen unabhängigen und inhabergeführten Industrieversicherungsmakler in Deutschland. Als Experte für integriertes Risiko- und Versicherungsmanagement betreuen die rund 290 Mitarbeiter der GGW Gruppe mittelständische Unternehmen aus Industrie, Handel, Gewerbe sowie den rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen. Deutschlandweit ist das Beratungshaus an neun Standorten vertreten und berät in Zusammenarbeit mit internationalen Netzwerken Kunden in über 60 Ländern.

Autor: Claudia Runge
Veröffentlicht: 26.06.2023
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