Um den Arbeitnehmern einen fließenden Übergang in die Rente zu ermöglichen, führen Unternehmen immer häufiger Altersteilzeitmodelle ein. Oft wird dabei ein "Blockmodell" eingesetzt, bei dem für den Arbeitnehmer über einen vereinbarten Zeitraum ein Wertguthaben angespart wird: Der Arbeitnehmer verzichtet während der Arbeitsphase auf einen Teil seines Lohns, der für ihn angespart wird. In der Freistellungsphase wird das angesparte Wertguthaben dann an den Arbeitnehmer ausbezahlt. Doch diese Altersteilzeitmodelle unterliegen gesetzlichen Rahmenbedingungen (Altersteilzeitgesetz - AltTZG). Daher ist es empfehlenswert, sich ausreichend zu informieren.
Hamburg, 09.08.2021 – Beim beschriebenen Blockmodell beträgt die "Arbeitsphase" in der Regel drei Jahre. Über den gleichen Zeitraum läuft im Anschluss die "Freistellungsphase". Grundsätzlich ist dies individualvertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelbar. Der Arbeitnehmer tritt also in Vorleistung, indem er während der Arbeitsphase auf einen Teil seines Arbeitseinkommens verzichtet und über einen vereinbarten Zeitraum ein Wertguthabenkonto beim Arbeitgeber anspart.
Was passiert mit dem Wertguthaben, falls der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet und den Altersteilzeitlohn nicht weiterzahlen kann? Gibt es für den Arbeitnehmer eine Absicherung in der Altersteilzeit? Und wer zahlt in welchem Fall? Zurecht sollte sich der Arbeitnehmer Fragen wie diese stellen, denn sie können die eigene Existenz betreffen.
Grundsätzlich unterliegt das Wertguthaben einer Altersteilzeitsicherung der Insolvenzversicherungspflicht (§ 8a Altersteilzeitgesetz) für den Fall, dass der Arbeitgeber in die Insolvenz geht. Die darin enthaltenen Festlegungen dienen dem Schutz des Arbeitnehmers, der die Altersteilzeit im Blockmodell gewählt und ein Wertguthaben angespart hat. Konkret sieht das wie folgt aus:
Der Arbeitgeber wird gesetzlich dazu verpflichtet, das Wertguthaben des Arbeitnehmers ab einer bestimmten Höhe abzusichern, und zwar einschließlich des Arbeitgeber-Anteils der Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Dies geschieht, sobald das aufgebaute Wertguthaben den Betrag des dreifachen (Regel-)Arbeitsentgeldes überschreitet. Ab diesem Moment ist der Arbeitgeber darüber hinaus verpflichtet, die Maßnahmen zur Insolvenzsicherung alle sechs Monate in schriftlicher Form nachzuweisen.
Der Arbeitgeber kann für die Insolvenzsicherung verschiedene Möglichkeiten wählen:
Eine Absicherung des Wertguthabens im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers kann über eine Bankbürgschaft oder Kautionsversicherung erfolgen.
Die Bank verpflichtet sich im Rahmen einer Bürgschaft, im Sicherungsfall die Ansprüche aus eigenen Mitteln zu leisten. Eine Bürgschaft kann wahlweise uneingeschränkt oder als Höchstbetragsbürgschaft gegeben werden. Eine konzerninterne Bürgschaft ist dagegen nach § 8a AltTZG und § 7e Abs. 3 SGB IV als Sicherungsmittel ausgeschlossen.
Die Kosten für eine Bürgschaft, mit der Ansprüche aus Wertguthabenkonten gesichert werden, orientieren sich in der Regel an den aktuellen Bankgebühren. Weiterhin hängt die Erstellung der Bürgschaft und Höhe der zu zahlenden Beträge unter anderem von der Bonität des Unternehmens ab.
Nachteile für den Arbeitgeber sind hierbei:
Bei der Kautionsversicherung verpflichtet sich der Versicherer, im Sicherungsfall (Insolvenz des Arbeitgebers) eine bestimmte Summe an den Berechtigten (Arbeitnehmer) zu zahlen. Dafür erhält der Versicherer als Gegenleistung vom Arbeitgeber eine jährliche Prämie. Die Höhe dieser Prämie bemisst sich - ebenso wie bei der Bankbürgschaft - an der Höhe des abzusichernden Wertguthabens und der Bonität des Arbeitgebers.
Bei guter Bonität hat der Arbeitgeber in der Regel keine Sicherheiten zu stellen. Auch sind die Kosten oftmals geringer als bei einer Bankbürgschaft. Ebenfalls wird bei dieser Form der Wertguthabenabsicherung die Liquidität des Unternehmens geschont, da die Höhe der Bürgschaft nicht auf die Kontokorrentlinie angerechnet wird und diese somit weiterhin im vollen Umfang dem Arbeitgeber zur Verfügung steht.
Eine zweite Variante der Insolvenzsicherung liegt in der Möglichkeit, den Insolvenzschutz durch die Auslagerung der relevanten Gelder in externe Finanzierungsinstrumente zu erwirken. Zu diesem Zweck werden bei einer Versicherungsgesellschaft individuelle Kapitalkonten für teilnehmende Mitarbeiter eingerichtet. Die Konten werden an die Mitarbeiter verpfändet.
Die Gestaltung erfordert keine Prämie zur Absicherung des Insolvenzrisikos. Es fallen jedoch Gebühren für die Kontoführung an. Das Modell ist insbesondere für solche Unternehmen geeignet, die einer externen Hinterlegung der Liquidität offen gegenüberstehen.
Als Versicherungsnehmer obliegt es Ihnen, zu entscheiden, welcher dieser aufgezeigten Wege für Sie und Ihr Unternehmen am besten geeignet ist. Egal, wie Sie sich entscheiden: Wir erstellen Ihnen für jede der Varianten ein individuelles Angebot und stehen Ihnen beratend zur Seite. Sprechen Sie uns einfach an.
Die Gossler, Gobert & Wolters Gruppe (GGW Gruppe) ist einer der großen unabhängigen und inhabergeführten Industrieversicherungsmakler in Deutschland. Als Experte für integriertes Risiko- und Versicherungsmanagement betreuen die rund 290 Mitarbeiter der GGW Gruppe mittelständische Unternehmen aus Industrie, Handel, Gewerbe sowie den rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen. Deutschlandweit ist das Beratungshaus an neun Standorten vertreten und berät in Zusammenarbeit mit internationalen Netzwerken Kunden in über 60 Ländern.
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